Kodifikation des privatrechts in ungarn und die tradition des römischen rechts
PDF (Español (España))

Come citare

Hamza, G. (2015). Kodifikation des privatrechts in ungarn und die tradition des römischen rechts. RIDROM.Rivista Internazionale Di Diritto Romano, 1(14), 64–79. Recuperato da https://reunido.uniovi.es/index.php/ridrom/article/view/18060

Abstract

Das erste ungarische Zivilgesetzbuch wurde im Jahre 1959 verabschiedet. Das ungarische Zivilgesetzbuch ist am 1. Mai 1960 in Kraft getreten. Das ZGB spiegelt den Einfluss des schweizerischen Zivilgesetzbuches, des schweizerischen Obligationenrechts, des deutschen BGB und des Entwurfes des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches aus dem Jahre 1928 wider. Das ungarische ZGB hat keinen Allgemeinen Teil, sondern nur in sieben Paragraphen gegliederte einleitende Bestimmungen. Der Kodex gliedert sich in die folgenden Teile: Einleitende Bestimmungen, Personenrecht (Der Mensch als Rechtssubjekt; Der Staat als Rechtssubjekt; Die juristischen Personen; Der zivilrechtliche Schutz der Personen), Eigentum, Schuldrecht, Erbrecht und Schlussbestimmungen. In vielen Rechtsinstituten spiegelt sich der unmittelbare Einfluss des römischen Rechts wider. Das ungarische Zivilgesetzbuch wurde allmählich von den von der sozialistischen Ideologie geprägten Bestimmungen bereinigt und mit den Erfordernissen der Marktwirtschaft in Einklang gebracht. Das ungarische Handelsgesetzbuch vom Jahre 1875 folgte dem Modell des Deutschen Allgemeinen Handelsgesetzbuches vom Jahre 1861. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das ungarische HGB bezüglich der Handelsgesellschaften formal zum größten Teil nie in seiner Gesamtheit außer Kraft gesetzt. Die Regelungen des Handelsgesetzbuches in Bezug auf einige Handelsgesellschaften blieben bis zum 1. Januar 1989 in Kraft..
PDF (Español (España))

Downloads

I dati di download non sono ancora disponibili.